Die entscheidende Frage lautet, ob Sie eine Heilbehandlung oder eine unspezifische Regulationsanregung durchführen.
Eine Heilbehandlung darf eigenständig nur ein Arzt/Ärztin oder Heilpraktiker*in anwenden (oder eine Hebamme im Rahmen der Behandlung von Schwangeren und frischen Müttern).
Jede und Jeder darf die Balancierte Ohrakupunktur mit Goldkügelchen eigenständig durchführen, wenn sie nur als
unspezifische Regulationsanregung über das Ohr angeboten und angewandt wird.
Dazu empfehlen sich
Goldkügelchen – diese sind nicht invasiv und haben in vielen Bereichen die gleichen Wirkungen wie die Nadel. Wenn mit der Nadel gearbeitet wird, ist dies rechtlich eine Körperverletzung und bedarf des Einverständnisses (wie beim Piercing). Auch gibt es Gerichtsurteile, die Akupunktur mit Nadeln – auch wenn sie ausdrücklich als Wellness angeboten werden – als Heilbehandlung werten (da die Akupunktur als Heilverfahren und nicht als Wellness-Behandlung allgemein bekannt ist).
Spezialfall Delegationsverfahren (die Anwendung im Krankenhaus): Hier delegiert die berechtigten Berufsgruppen (i.d.R. Ärzt*innen) die Behandlung an andere Personen. Die delegierende Person übernimmt die Verantwortung für die Indikation und stellt sicher, dass die ausführende Person über die Qualifikation zur Behandlung verfügt.
Spezialfall Physiotherapeut*innen: Sie dürfen mit dem sektoralen HP zwar eigenständig Therapien durchführen (also auch Ohrakupunktur mit Goldkügelchen), jedoch dürfen sie nicht die Haut verletzen. Sie dürfen also keine Nadeln verwenden, sondern nur Goldkügelchen.
Die Arbeit mit den Goldkügelchen vermitteln wir natürlich ebenfalls in unseren
Basis-Seminaren.
Wichtiger Hinweis: Dieser Text dient der generellen Information und ist nicht rechtsverbindlich. Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband oder eine Rechtsberatung.